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Satzung

§ 1 (Name und Sitz)

Der Verein führt den Namen Pneumissimo mit dem Zusatz „Chor für Menschen mit eingeschränkter Lungenfunktion“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz "e.V."
Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit soll beantragt werden.
Im Falle der Gründung weiterer Regionalgruppen wird der Ortsname angefügt.

Der Sitz des Vereins ist Köln.


§ 2 (regionale Gruppen)

Es können regionale Gruppen gegründet werden, die in der Vereinsführung und Finanzverwaltung eigenständig sind. Die Satzungen der regionalen Gruppen dürfen einander nicht widersprechen.
Das öffentliche Erscheinungsbild (Corporate Design) ist festgelegt und nur in der Form anzuwenden, wie es in der entsprechenden schriftlichen Vorgabe festgeleg

§ 3 (Geschäftsjahr)

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 4 (Zweck des Vereins)

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke  im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens die Lebens-bedingungen von Menschen mit eingeschränkter Lungenfunktion zu verbessern.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht, indem unter atem-/gesangspädagogischer und musiktherapeutischer Anleitung Lieder aus aller Welt – ein- und mehrstimmig gesetzt – eingeübt und gesungen werden.

 

§ 5 (Selbstlose Tätigkeit)

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 6 (Mittelverwendung)

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die regionalen Gruppen können andere Pneumissimo-Regionalgruppen mit Projekt ungebundenen Spenden unterstützen.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Auslagen zur organisatorischen Leitung des Vereins können erstattet werden.
Mitglieder, die durch ihre Qualifikation geeignet sind und von der Mitgliederversammlung gewählt werden, den Chor im Sinne des § 4 zu leiten, können im Rahmen gängiger Honorare bezahlt werden. Dies gilt auch für Personen außerhalb des Vereins, die eine entsprechende Qualifikation mitbringen.

 

§ 7 (Verbot von Begünstigungen)

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 8 (Erwerb der Mitgliedschaft)

Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft unterscheidet sich in ordentliche und fördernde Mitglieder.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

 

§ 9 (Beendigung der Mitgliedschaft)

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung. Bis zu einer Entscheidung über die Rechtskraft eines Ausschlusses ruht die Mitgliedschaft des entsprechenden Mitgliedes.

 

§ 10 (Beiträge)

Von den ordentlichen und fördernden Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages und dessen Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

 

§ 11 (Organe des Vereins)

Organe des Vereins sind

die Mitgliederversammlung
der Vorstand

 

§ 12 (Mitgliederversammlung)

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, die Wahl bzw. Bestellung der Chorleitung (vokal und/oder instrumental), die Wahl der Kassenprüfer/innen, die Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
Im ersten Halbjahr eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitglieder-versammlung statt.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Die ordentliche/außerordentliche Mitgliederversammlung kann real, virtuell oder hybrid erfolgen. Der Vorstand entscheidet darüber nach pflichtgemäßem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern mit der Einladung mit. Die Regelung in § 32 BGB bleibt hiervon unberührt. Der virtuelle Teil der hybrid veranstalteten bzw. virtuell einberufenen Mitgliederversammlung findet in einem nur für Mitglieder zugänglichen Chatroom statt. Der Zugang zu diesem Chatroom ist nur für die jeweils aktuelle Mitgliederversammlung gültig und geht wenige Tage vor der Mitgliederversammlung an die von den Mitgliedern zuletzt bekannte E-Mail-Adresse. Der Chat-Zugang ist Dritten gegenüber geheim zu halten.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich per Briefpost oder E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannte postalische oder digitale Anschrift gerichtet war.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
Anträge über die Abwahl des Vorstands oder der Chorleitung, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied oder einem/er von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter/in geleitet.
Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein/e Schriftführer/in zu wählen.
Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme, fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.


§ 13 (Vorstand)

Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden Vereinsführung und dem/der Vorsitzenden Chorleiter/in, dem/der Kassierer/in sowie dessen/deren Stellvertreter/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

 

§ 14 (Chorleitung)
Die Chorleitung wird von der Mitgliederversammlung unter Berücksichtigung der in
§ 4 beschriebenen Qualifikation mit einer 2/3 Mehrheit

- gewählt, sofern sie aus der Mitgliederschaft kommt oder
- bestellt, sofern sie extern ausgewählt wird.

Die Aufgaben der Chorleitung umfassen insbesondere die Auswahl adäquater Stücke, die für die Mitglieder und deren eingeschränkte Lungenfunktion geeignet sind, ein vorbereitendes Warm-up, ein Einsingen und das Einüben der Literatur.

 

§ 15 (Kassenprüfung)

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren eine/n Kassenprüfer/in sowie dessen/deren Stellvertreter/in. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.

 

§ 16 (Auflösung des Vereins)

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein „Singende Krankenhäuser e.V.“ der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Raum Köln zu verwenden hat.

 

Köln, den 16. März 2016
geänderte Fassung lt. Mitgliederversammlung vom 07. Juni 2017
in der redaktionell geänderten Fassung vom 10.02.2019
geänderte Fassung lt. Mitgliederversammlung vom 28.Juni 2022